elektronische Lohnsteuerbescheinigung

elektronische Lohnsteuerbescheinigung
1. Begriff: Vom Arbeitgeber am Ende des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres auszufertigende Bescheinigung (§ 41b EStG ab 2004). Die e.L. muss auf elektronischem Weg an eine amtlich vorgeschriebene Stelle übermittelt werden; diese Übermittlung muss bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres durchgeführt worden sein.
- 2. Inhalt: In der e.L. müssen alle für die Lohnsteuererhebung wichtigen Daten übermittelt werden: a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmale, den amtlichen Gemeindeschlüssel, Bezeichnung und Nummer des Finanzamts, an das die Steuer abgeführt worden ist, und die Steuernummer des Arbeitgebers.
- b) Angaben zur Dauer des Kalenderjahres und die Anzahl der U-Vermerke im Lohnkonto (Vermerk für Arbeitsperioden von mindestens fünf Tagen, für die der Lohnanspruch im Wesentlichen weggefallen ist).
- c) Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohnes und ggf. den Großbuchstaben S (den Vermerk für sonstige Bezüge).
- d) Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, sowie zusätzlich den Großbuchstaben  B, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder -abrechnungszeitraum des Kalenderjahres nach Maßgabe der Vorsorgepauschale nach § 10c III EStG zu besteuern war (d.h. nach der  besonderen Lohnsteuertabelle).
- e) Bezogenes Kurzarbeitergeld, Schlechtwettgeld, Winterausfallgeldl, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und ähnliche Bezüge.
- f) Auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien oder pauschal besteuerten Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
- g) Die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Bezüge für Altersvorsorge (Beiträge an Pensionskasse oder Pensionsfonds).
- h) Den Großbuchstaben F für die Durchführung steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG.
- i) Die steuerfrei ausgezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen für doppelte Haushaltsführung.
- j) Die steuerfrei gezahlten Zuschüsse zu freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungen.
- k) Den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
- 3. Verfahren: Neben der Übermittlung der e.L. ist dem Arbeitnehmer ein nach amtlichen Muster gefertigter Ausdruck der e.L. auszuhändigen oder zum Zugriff auf elektronischem Weg bereitzustellen.
- 4. Lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal: Zur Datenübermittlung muss der Arbeitgeber aus Name, Vorname und Geburtsdatum des Arbeitnehmers nach amtlich festgelegter Regel ein Ordnungsmerkmal (Schlüsselzahl) für den Arbeitnehmer zu bilden. Dieses Merkmal darf nur verwendet werden für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder für sonstige steuerliche Zwecke.
- 5. Ausnahmen von der e.L.: Arbeitgeber, die keine maschinelle Lohnabrechnung besitzen und auch keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen, ersatzweise noch eine traditionelle Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte erteilen (2004 und 2005). Ab 2006 soll diese Ausnahmebestimmung dann aber nur noch für solche Arbeitgeber gelten, die ausschließlich geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im eigenen Privathaushalt beschäftigen (§ 52 EStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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